Die ärztliche Präsenz am Notfallort nimmt im Gesamtkonzept unseres akutmedizinischen Versorgungssystems eine feste Schlüsselstellung ein. Als Organisationsform der präklinischen Notfallversorgung hat sich der in den Rettungsdienst integrierte Notarztdienst etabliert. Notfallmedizin beschränkt sich dabei längst nicht mehr auf die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung von Vitalfunktionen. Die dazu notwendigen Maßnahmen - sie stellen mittlerweile hochgradig standardisierte Handlungsabläufe dar- bilden zwar nach wie vor die Basis notfallmedizinischen Handelns. Die Rechtfertigung für ärztliche Präsenz am Notfallort ergibt sich jedoch vor allem aus der Tatsache, daß bereits hier medizinische Entscheidungen von großer Tragweite nötig sind. Die Weichen für den weiteren Ablauf der Behandlung müssen gestellt werden, situationsadaptiere und differenzierte Therapiemaßnahmen verbessern die Prognose, und schließlich muß eine therapeutische Kontinuität bis zur definitiven klinischen Versorgung sichergestellt werden. Der Notarzt muß also neben praktischen Fertigkeiten, diagnostischen und organisatorischen Fähigkeiten über detailliertes Wissen und die klinischen Behandlungsstrategien von Akutkrankheiten verfügen.
Die Ursprünge des Rettungsdienstes lassen sich bis zu den Napoleonischen Kriegen zurückverfolgen: Schwerverwundete Soldaten wurden auf Pferdewagen geladen und an den Rand des Schlachtfeldes zur chirurgischen Versorgung transportiert. Aus diesen einfachen Anfängen gingen die militärischen Sanitätsdienste mit einem System von speziell ausgebildeten Soldaten, Verbandsplätzen und Lazaretten hervor. Das Konzept der modernen Luftrettung mit Rettungshubschraubern ist ebenfalls militärischer Herkunft: Helikopter flogen im Vietnamkrieg ALS-Teams (ALS: Advanced Life Support) schnell zu den Verwundeten. Die ALS-Teams führten während des Rückflugs zu den operationsbereiten Lazaretten die Maßnahmen der Erstversorgung und der Sicherung der Vitalfunktionen durch. Die Sterblichkeit der Verwundeten im Vietnamkrieg konnte durch die Einrichtung eines konsequenten Rettungssystems, das sich vom Kampfgebiet bis zum operativ spezialisierten Feldlazarett erstreckte unter Einbeziehung eines schnellen Transportmittels in die Versorgungskette gegenüber der des Zweiten Weltkriegs von 5,8% auf 1,7% gesenkt werden. In dieser Konzeption kam erstmals ein Teil der bis dato der Klinik vorbehaltenen medizinischen Maßnahmen in der vorstationären Phase zur Anwendung. Zivile, in der Regel an ein Hospital gebundene Ambulanzdienste, die lediglich eine Transportfunktion ausübten nahmen in den sechziger Jahren des 19. Jahrhunderts in New York ihre Tätigkeit auf. Erst Mitte der dreißiger Jahre wurde in Europa die Forderung erhoben, daß der Arzt zum Schwerkranken kommen solle und nicht umgekehrt. In der historischen Entwicklung des Rettungsdienstes erscheint es bemerkenswert daß in erster Linie der verletzte oder schwerverletzte Patient im Zentrum der Bemühungen um eine vorstationäre Versorgung stand. In den USA geht die Einrichtung von EMS (Emergency Medical System) auf die Aktivität der National Highway Traffic Safety Administration zurück. In Deutschland führte interessanterweise das Engagement eines Automobilclubs zur Stationierung des ersten Rettungstransporthubschraubers (München 1970) zur Rettung von Opfern von Verkehrsunfällen
In der Tat profitieren jedoch von einem Rettungsdienst in erster Linie nicht Patienten mit Verletzungen. So werden Notärzte in etwa 70% der Fälle zu Patienten gerufen, die ein internistisches, ein neurologisches oder ein anderes, nichtchirurgisches Problem aufweisen. Die verbleibenden 30% verteilen sich auf Patienten mit akuten chirurgischen Erkrankungen, wobei die schwerverletzten Patienten mit etwa 5-10% eine eher kleine Gruppe darstellen. Erst mit den verbesserten Möglichkeiten der Behandlung von Patienten mit einem akuten Herzinfarkt erlangte die Innere Medizin in der vorstationären Versorgung in den letzten Jahren zahlenmäßig eine zunehmende Bedeutung
Die
Sicherstellung eines flächendeckenden
Rettungsdienstes gehört nach allgemeiner
Auffassung zu den grundsätzlichen Aufgaben des Staates, die er
im Rahmen der Gesundheitsvorsorge für seine Bürger
wahrnimmt. In verwaltungstechnischer und gesetzgeberischer Hinsicht
zählt die Einrichtung eines Rettungsdienstes als Aufgabe der
allgemeinen Abwehr von Gehfahren und als Bestandteil der
Gesundheitsfürsorge zu den Obliegenheiten der einzelnen
Bundesländer.
Als erstes Bundesland hat Bayern im Jahr 1973 ein solches Gesetz
(BayRDG) geschaffen und am 1. lanuar 1974 in Kraft gesetzt. Es diente
in der Folge als Vorbild für ein vom
„Bund-Länder-Ausschuß Rettungswesen" erarbeitetes
Mustergesetz, welches dann die Grundlage für eine analoge
Gesetzgebung in allen deutschen Bundesländern bildete. Dabei
wurde der Gesetzgeber von der Überlegung geleitet, daß der
Staat den Rettungsdienst nicht selbst durchführen soll. Vielmehr
wird diese Aufgabe den bestehenden freigemeinnützigen
Hilfsorganisationen - dies ist überwiegend im Süden
Deutschlands der Fall - oder Berufsfeuerwehren übertragen. Ein
weiterer, wichtiger Inhalt der RDG besteht in der Regelung der
Finanzierung des Rettungsdienstes. Die RDG der einzelnen
Bundesländer unterscheiden sich in den wesentlichen Teilen nicht
voneinander. Der günstige Effekt der RDG war über nahezu
ein Jahrzehnt zu spüren. Die Hauptwirkungen waren die
flächendeckende Einrichtung eines Rettungsdienstes mit der
Sicherstellung bestimmter Hilfsfristen durch die Bereitstellung der
technisch-logistischen Grundlagen. Im Endeffekt regeln diese ihrer
Natur nach organisatorisch ausgerichteten Gesetze die Teilnahme der
vormals unkoordiniert tätigen, freigemeinnützigen
Hilfsorganisationen am Rettungsdienst
Die medizinische Versorgung eines akut erkrankten
oder verletzten Patienten erfolgt in fünf Abschnitten:
1. Versorgung durch medizinische Laien, Phase der Alarmierung des
Rettungsdienstes,
2. Vorstationäre Versorgung durch den Rettungsdienst
(Rettungsassistenten, Notärzte), Transport in die Klinik,
3. Klinische Erstversorgung (Notaufnahme, Diagnostik, sofortige
konservative oder operative Behandlung),
4. Operative und/oder intensivmedizinische Weiterbehandlung,
Übernahme auf eine Allgemeinstation und
5. Rehabilitation zur Reintegration in das berufliche und soziale
Umfeld.
Die genannten fünf Abschnitte zeigen das Gesamtsystem
Akutmedizin einschließlich der Rehabilitation. Diesem sind noch
weitere wichtige Aufgaben zuzuordnen. wie z.B. die
Qualitätssicherung und Kosten Nutzen Analyse. Die diesem
Systemzugehörigen Maßnahmen und Einrichtungen
(Sofortmaßnahmen am Notfallort Notrufmeldesystem,
Rettungsdienst und Krankenhausversorgung) werden als Rettungskette
bezeichnet.
Notfallpatienten sind Patienten, die akut lebensbedrohlich erkrankt
oder verletzt sind oder bei denen schwere gesundheitliche
Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht
unverzüglich medizinische Hilfe erhalten. Diese Notfälle
sind naturgemäß örtlich und zeitlich nicht planbare
und nach Art und Umfang nicht vorhersehbare Ereignisse. Bei der
Rettung und erfolgreichen Behandlung von Notfallpatienten spielt
zudem der Faktor Zeit eine entscheidende Rolle. Diese Umstände
machen einen hohen „Organisationsgrad" des Rettungsdienstes
erforderlich. Im Gesamtkonzept eines akutmedizinischen
Versorgungssystems nimmt der Rettungsdienst deshalb eine
Schlüsselstellung ein. In einem solchen Konzept beschränken
sich die notfallmedizinischen Aufgaben nicht nur auf die
Aufrechterhaltung von lebenswichtigen Körperfunktionen, sondern
es werden in der Phase der vorstationären Versorgung spezielle
Therapiemaßnahmen eingeleitet und fortgeführt, die bislang
dem Krankenhaus vorbehalten waren. Zudem werden in dieser Phase die
Weichen für den weiteren Ablauf der Behandlung gestellt und
deren Kontinuität bis zur Aufnahme in einer Klinik gesichert.
Als wesentlicher Teil dieses Systems hat der Rettungsdienst die
Aufgabe, die für die vorstationäre Versorgung sowie
für den Transport des Patienten erforderliche Logistik innerhalb
definierter Hilfsfristen bereitzustellen. Dazu zählen
Koordinationszentren mit entsprechenden kommunikationstechnischen
Einrichtungen und die Vorhaltung von verschiedenen,
zweckmäßig ausgestatteten Rettungsmitteln mit dem
zugehörigen medizinischen Personal. Die Bereitstellung eines
notfallmedizinischen Versorungssystems erfordert das Zusammenwirken
verschiedener voneinander unabhängiger Organisationen. Hierzu
gehören Behörden, Hilfsorganisationen, Ambulanzdienste und
Krankenhäuser. Innerhalb des Systems besteht zwischen den
einzelnen Komponenten eine wechselseitige Abhängigkeit, so
daß für dessen sinnvolles Funktionieren eine
sorgfältige Planung, eine Standardisierung und eine
gegensenseitige Abstimmung unabdingbare Voraussetzungen sind.
Grundsätzlich existieren mehrere Möglichkeiten, die
Einzelkomponenten eines notfallmedizinischen Versorgungssystemes zu
koordinieren:
1. Man verzichtet auf eine Koordination. Im Ergebnis wird man ein
chaotisches Neben- und Gegeneinander von Hilfsorganisationen,
Ambulanzdiensten etc. vorfinden.
2. Man baut auf das Prinzip der Freiwilligkeit. Dabei ist man jedoch
auf den guten Willen aller Beteiligten angewiesen. Die
Verantwortlichkeit läßt sich nicht zuordnen.
3. Eine definierte Institution wird mit der Koordination des
Rettungsdienstes betraut.
Bei dieser Institution kann es sich um eine staatliche Einrichtung
oder um eine kommunale Dienststelle handeln.
In der Bundesrepublik Deutschland hat man eine
Variante des dritten Wegs beschritten. In Abhängigkeit von den
regionalen Gegebenheiten haben die einzelnen Bundesländer
Rettungsdienstbereiche festgelegt. Diese umfassen in der Regel das
Gebiet von mehreren Landkreisen bzw. das Areal eines Ballungsraums.
Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden eines solchen Bereichs
bilden einen Rettungszweckverband, den eigentlichen Träger und
das verwaltungstechnische Organ des Rettungsdienstes. Der
Rettungzweckverband ist in der Regel kommunalen Behörden, wie z.
B. Landratsämtern oder Kreisverwaltungsreferaten zugeordnet. Die
Landkreis und kreisfreien Gemeinden nehmen die Aufgabe des
Rettungsdienstes im übertragenen Wirkungskreis, also in
staatlichem Auftrag, wahr. Daraus ergibt sich in juristischer
Hinsicht eine Trennung von Rettungsdienst und Krankenhaus, da die
Pflicht zum Unterhalt von Krankenhäusern zum eigenen
Wirkungskreis der Kommunen gehört, obwohl aus medizinischer
Sicht präklinische und klinische Akuttherapie eine Einheit
darstellen. Die tatsächliche Durchführung des
Rettungsdienstes wird von den Rettungszweckverbänden kraft der
RDG den freigemeinnützigen Hilfsorganisationen, kommunalen
Dienststellen wie Berufsfeuerwehren oder neuerdings auch privaten
Ambulanzdiensten bzw. Krankentransportunternehmen übertragen.
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungszweckverband und der
beauftragten Organisation wird durch den Abschluß
öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt. Innerhalb eines
Rettungsdienstbereichs werden vom jeweils zuständigen
Rettungszweckverband nach den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und
unter Beachtung der Zugriffszeit Rettungswachen eingerichtet. Als
Zugriffszeit wird dabei die Fahrtzeit des Rettungsmittels zum
Notfallort bezeichnet. In Bayern ist die Fahrzeit von einer
Rettungswache zu einem an einer Straße liegenden Notfallort auf
höchstens 12, in Ausnahmefällen auf 15 Minuten festgelegt.
Die Rettungswachen halten in entsprechenden Gebäuden und
Räumlichkeiten die erforderlichen Rettungsmittel
(Rettungstransportwagen [RTW], Notarztwagen [NAW] etc.) mit dem
zugehörigen Personal (Rettungssanitäter,
Rettungsassistenten) sowie Einrichtungen und Vorräte zur Ver-
und Entstorgung bereit. Rettungswachen sind in der Regel ständig
einsatzbereit Die Koordination innerhalb des Rettungsdienstbereichs
obliegt der Rettungsleitstelle. Sie bildet die Nachrichten - und
Einsatzzentrale des Rettungsdienstbereichs. Sie ist demzufolge mit
kommunikationstechnischen Einrichtungen ausgestattet, um Notrufe
entgegenzunehmen und die Rettungsmittel zu dirigieren. Die
Rettungsleitstelle Nürnberg kann über die Notrufnummer19222
alarmiert werden. Sie ist den Durchführenden des
Rettungsdienstes gegenüber in einsatztaktischer Hinsicht
weisungsbefugt, außer gegenüber am Rettungsdienst
beteiligten Notärzten. Zu den Obliegenheiten der
Rettungsleitstellen zählt die Sicherstellung der ständigen
Einsatzbereitschaft der Rettungswachen mit den zugeordneten
Rettungsmitteln. Die Leitstellen treffen in Abhängigkeit vom
sogenannten Meldebild, also dem Inhalt einer Notrufmeldung, die
Entscheidung über die Art des Rettungsmittels.
Grundsätzlich ist dabei das dem Notfallort am nächsten
stehende, geeignete Rettungsmittel einzusetzen. Der Rettungsdienst
verfügt als mobile Basis über verschiedene bodengebundene,
fliegende oder schwimmende Rettungsmittel. Diese dienen zum einen als
schnelle Zubringer von qualifiziertem Personal des Rettungsdienstes
(Rettungsassistenten, Notärzte). Darüber hinaus wird neben
dem Personal eine zweckmäßige medizintechnische
Ausrüstung an den Notfallort verbracht. In gewissem Umfang
bieten die Rettungsmittel aucheine räumliche Kapazität
für die Durchführung von notfallmedizinischen
Maßnahmen an. Die Rettungsmittel dienen zudem dem Transport der
Notfallpatienten in eine Klinik. Als Rettungsmittel stehen in der
Hauptsache zur Verfügung.
1. Rettungstransportwagen (RTW)
2. Notarztwagen (NAW)
3. Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF)
4. Rettungstransporthubschrauber (KTH)
In bestimmten Gebieten wird diese Gruppe von Fahrzeugen bzw.
Lultfahrzeugen durch spezielle Rettungsmittel ergänzt: So z. B.
für die Wasserrettung bzw. die Rettung aus Seenot durch
Motorboote und Seenotrettungskreuzer und für die Bergrettung
durch mit Seilwinden ausgerüstete RTH. Im Falle der Not
können auch Krankentransportwagen (KTW) im Rettungsdienst
eingesetzt werden. Den Einzelheiten der fahrzeugtechnischen und
medizinischtechnischen Ausstattung der
verschiedenen Rettungsmittel liegen Normen zugrunde. Es handelt sich
dabei um die DIN 13230, DIN 75079 und die DIN 75080. Diese
Vorschriften genügen allerdings nur minimalen Anforderungen und
geben im allgemeinen nicht den als erforderlich angesehenen Stand der
medizinischen Technik wieder. Sie werden in einem siebenjährigen
Turnus überarbeitet. Auf diesen Vorschriften fußt zudem
die Finanzierung der Rettungsmittel und ihrer Ausstattung.
KTW werden mit medizinischem Assistenzpersonal, den Rettungsassistenten besetzt. Nach einer umfangreichen, gesetzlich geregelten Ausbildung (1200 Stunden theoretische Ausbildung im Vollzeitunterricht, 1600 Stunden praktische Ausbildung) und einer staatlichen Prüfung sind die medizinischen Möglichkeiten der Rettungsassistenten gleichwohl eingeschränk, da die Durchführung heilkundlicher Maßnahmen grundsätzlich der Erlaubnis bedarf, wenn sie nicht von einem Arzt vorgenommen werden (Heilpraktikergesetz). So dürfen die Rettungsassistenten z. B. die erweiterten Maßnahmen der kardiopulmonalen Reanimation (Legen einer Infusionskanüle, Intubation, Defibrillation) nur im Rahmen einer sogenannten Notkompetenz, das heißt bei Nichtverfügbarkeit eines Notarztes durchführen. Dabei ist die Ausübung der Notkompetenz an den rechtfertigenden Notstand im Sinne des Strafgesetzbuches gebunden. Dies bedeutet, daß in einem Notfall die Versorgung des lebensbedrohlich erkrankten oder verletzten Patienten Vorrang hat vor der Beachtung des Heilpraktikergesetzes . Voraussetzung ist dabei die Nichtverfügbarkeit eines Notarztes. Grundsätzlich muß der Rettungsassistent die Leitstelle benachrichtigen, um ärztliche Hilfe anzufordern. Zudem muß er die Tätigkeit auf diejenigen beschränken, die unabweisbar erforderlich sind, und die fachliche Qualifikation zur Durchführung dieser Maßnahmen aufweisen Ein wesentlicher Teil der Leistungen des Rettungsdienstes wird im übrigen mit ehrenamtlich tätigem Personal erbracht.
Der Einsatz von Notärzten kann in verschiedenen Systemen erfolgen. Erstens in einem NAW-System. Die Besatzung des NAW setzt sich zusammen aus den beiden Rettungsassistenten und dem Notarzt. Die gesamte Mannschaft ist in der Regel an einer Klinik stationiert bzw. hält sich in einer Rettungswache auf. Diese Form des Notarztdienstes wird als Stations-, Klinik- oder Kompaktsystem bezeichnet. Im sogenannten Rendezvous-System wird der Notarzt mit einem NEF zur Einsatzstelle gebracht. Dabei wird das Fahrzeug entweder von einem Fahrer oder, in ökonomischer Nutzung der Fahrerlaubnis des Notarztes, von letzterem selbst gesteuert. Das NEF befördert zudem eine derartige medizintechnische Ausrüstung, daß der Notarzt sofort nach dem Eintreffen tätig werden kann. Simultan mit dem NEF wird ein RTW in Marsch gesetzt, der sich mit dem NEF am Einsatzort trifft. Die Entscheidung über das jeweilige System trifft der Rettungszweckverband unter Berücksichtigung der Hilfsfristen und wirtschaftlicher Gegebenheiten. Schließlich kann der Notarzt mit einem RTH zum Einsatz geflogen werden, wobei ihm ein Rettungsassistent zur Seite steht. Der RTH operiert stets zusammen mit einem parallel alarmierten, nachrückenden bodengebundenen Rettungsmittel . Er ist grundsätzlich an einer Klinik stationiert.